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  • Chronische Schmerzen der Lendenwirbelsäule, die seit mindestens 6 Monaten bestehen und gegebenenfalls nicht-segmental bis maximal zum Kniegelenk ausstrahlen (pseudoradikulärer Schmerz) oder
  • Chronische Schmerzen in mindestens einem Kniegelenk durch Gonarthrose, die seit mindestens sechs Monaten bestehen
  • sind Voraussetzung zur Akupunkturbehandlung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung
  • Die Akupunktur-Behandlung eines oder beider Kniegelenke kann im Krankheitsfall (Krankheitsfall = Fall über 4 Quartale) nur 1× (entsprechend der Abrechnungsbestimmungen 10 Anwendungen, mit Begründung bis zu 15 Anwendungen) berechnet werden und dann erst wieder nach 4 Quartalen.
  • Beispiel: Wenn am 01.03.2021 das rechte Knie akupunkturbehandlungsbedürftig wäre und in z. B. 6 Wochen das linke Knie, wäre eine Akupunktur des linken Knies erst wieder ab 01.03.2022 abrechenbar.

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