Chronische Schmerzen der Lendenwirbelsäule, die seit mindestens 6 Monaten bestehen und gegebenenfalls nicht-segmental bis maximal zum Kniegelenk ausstrahlen (pseudoradikulärer Schmerz) oder
Chronische Schmerzen in mindestens einem Kniegelenk durch Gonarthrose, die seit mindestens sechs Monaten bestehen
sind Voraussetzung zur Akupunkturbehandlung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung
Die Akupunktur-Behandlung eines oder beider Kniegelenke kann im Krankheitsfall (Krankheitsfall = Fall über 4 Quartale) nur 1× (entsprechend der Abrechnungsbestimmungen 10 Anwendungen, mit Begründung bis zu 15 Anwendungen) berechnet werden und dann erst wieder nach 4 Quartalen.
Beispiel: Wenn am 01.03.2021 das rechte Knie akupunkturbehandlungsbedürftig wäre und in z. B. 6 Wochen das linke Knie, wäre eine Akupunktur des linken Knies erst wieder ab 01.03.2022 abrechenbar.